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Anlage 7
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Molker und Käser
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Pflegen der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte und Einrichtungen
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Kenntnis der Gewinnung, Eigenschaften und ! -
Verarbeitungsmöglichkeiten des Rohstoffes !
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Kenntnis der Hilfsstoffe, deren Anwendung und! -
Lagerung !
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Übernehmen der Milch ! Übernehmen der Milch ! Durchführen der für
und einfache ! und Durchführen von ! Qualität und Haltbar-
Kontrollarbeiten zur ! einfachen ! keit üblichen chemi-
Feststellung des ! organoleptischen, ! schen, physikalischen
Frischezustandes ! chemischen und ! und bakteriologischen
! physikalischen ! Untersuchungen
! Untersuchungen !
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- ! Grundkenntnisse über ! Kenntnis über
! bakteriologische ! bakteriologische
! Untersuchungsmethoden! Untersuchungsmethoden
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Kenntnis der ! - ! -
einschlägigen ! !
Verpackungen ! !
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Fettbestimmung von ! Einstellen von Milch ! -
Milch und Rahmen ! und Rahm auf einen !
! bestimmten Fettgehalt!
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Kenntnis über Lagern ! - ! -
und Kühlen von Milch ! !
und Molkereiprodukten ! !
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Kenntnis über Hygiene ! - ! -
und Hygienemaßnahmen ! !
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- ! Kenntnis von ! -
! Verfahren zur !
! Butterherstellung !
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- ! - ! Butterherstellen
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- ! Grundkenntnisse über ! Kenntnis über
! Herstellen, Reifen ! Herstellen, Reifen
! und Lagern von Käse ! und Lagern von Käse
! und Topfen ! und Topfen
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- ! - ! Herstellen von Käse
! ! und Topfen
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- ! Kenntnis der Führung der notwendigen
! Produktionsaufzeichnungen
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Grundkenntnisse über Reinigungs- und ! Kenntnis über
Desinfektionsmittel und deren ! Reinigungs- und
Anwendungsmöglichkeiten ! Desinfektionsmittel
! und deren Anwendungs-
! möglichkeiten
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- ! Grundkenntnisse über ! Kenntnis über
! Herstellen und ! Herstellen und
! Weiterzüchten ! Weiterzüchten
! von Kulturen ! von Kulturen
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- ! Grundkenntnisse über ! Kenntnis über
! die Herstellung von ! die Herstellung von
! Milchmisch- ! Milchmisch-
! erzeugnissen ! erzeugnissen
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- ! - ! Herstellen von im
! ! Betrieb vorkommenden
! ! Milchmischerzeugnisse
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- ! - ! Pasteurisieren,
! ! Zentrifugieren,
! ! Homogenisieren
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- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! milchwirtschaftlichen
! ! Rechnens
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- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! Herstellen von
! ! Dauermilchprodukten
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- ! - ! Kenntnis über Ein-
! ! richtung, Bedienung,
! ! sowie den Gebrauch
! ! von Energieerzeugern
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- ! - ! Kenntnis der
! ! Wasserversorgung
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- ! - ! Grundkenntnisse über
! ! Abwasserbeseitigung
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Grundkenntnisse der wichtigsten Bestimmungen ! -
der einschlägigen Berufsvorschriften !
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- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! wichtigsten Bestim-
! ! mungen des Marktord-
! ! nungsgesetzes, der
! ! Milchqualitätsverord-
! ! nung und des Lebens-
! ! mittelgesetzes
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a BerufsausbildungsgesetzGemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
11 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
16 - 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
21 - 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
auf je weitere 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden. Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b BerufsausbildungsgesetzGemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten. Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.