Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

                                                          Anlage 3

                                                         ----------

Schulung der Grubenwehrmitglieder (Paragraph 19,)

Truppführer und Grubenwehrmänner müssen jährlich an fünf Übungen teilnehmen. Bei diesen ist nach folgendem Übungsplan vorzugehen:

1 Übung von zweistündiger Dauer zur theoretischen und praktischen

     Unterweisung, jedoch ohne Benützung von

     Sauerstoff-Kreislaufgeräten.

3 Übungen mit einstündiger theoretischer Unterweisung und

     anschließend zweistündigem Einsatz mit angelegtem

     Sauerstoff-Kreislaufgerät unter Tag oder im Übungsraum.

1 Hauptübung mit einstündiger theoretischer Unterweisung und Prüfung

     der Kenntnisse der Grubenwehrmitglieder sowie anschließend

     zweistündigem Einsatz unter Tag mit angelegtem

     Sauerstoff-Kreislaufgerät.

Hauptgerätewarte und Gerätewarte haben bei den Übungen der Grubenwehr die Prüfung, Wartung und Instandhaltung der Sauerstoff-Kreislaufgeräte durchzuführen.

Oberführer und ihre nicht als Truppführer tätigen Stellvertreter sowie außerordentliche Mitglieder müssen jährlich an mindestens zwei Übungen von zweistündiger Dauer mit angelegtem Sauerstoff-Kreislaufgerät teilnehmen.

Ein Rettungswerk kann für die unmittelbar daran beteiligten Grubenwehrmitglieder, jedoch nicht für die in Bereitschaft stehenden,

als vorgeschriebene Übung angesehen werden. Jeder Grubenwehrmann und Truppführer muß jedoch im Laufe eines Jahres mindestens insgesamt acht, jeder Oberführer und jedes außerordentliche Mitglied insgesamt mindestens vier Stunden unter Gerät eingesetzt gewesen sein. Zwischen zwei Übungen darf bei Grubenwehrmännern und Truppführern der Zeitabstand nicht mehr als fünf Monate, bei Oberführern und ihren nicht als Truppführer tätigen Stellvertreter sowie bei außerordentlichen Mitgliedern nicht mehr als acht Monate betragen.

Bei Einsätzen mit angelegtem Gerät unter Tag oder im Übungsraum müssen Ablauf und Ausmaß der Übungen hinsichtlich der Aufgabenstellung und der körperlichen Beanspruchung der Übenden einem Ernstfall entsprechen. Insbesondere sind Fragen der Brandbekämpfung unter Tag zu berücksichtigen. Ferner sind Bergung von Verunglückten, Wiederbelebung, Herstellung einer Nachrichtenverbindung mit Hilfe eines tragbaren Fernsprechgerätes, Befahren von Blindschächten mit angelegtem Gerät und andere mögliche Ernstfallaufgaben zu üben.

Übungen gelten nur dann als erfüllt, wenn sie nicht vorzeitig abgebrochen wurden.

Im Verlauf der fünf Übungen eines Jahres ist der gesamte theoretische Lehrstoff nach folgendem Plan durchzuarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Unterweisung: Atmung des Menschen. Zusammensetzung von Grubenwettern. Wirkung unatembarer Gase, insbesondere des Kohlenmonoxyds und nitroser Gase auf den menschlichen Organismus und die nachteiligen Folgen des Sauerstoffmangels in der Atemluft. Auftreten schlagender oder unatembarer Wetter in der Grube. Zusammensetzung von Brandgasen und Explosionsschwaden. Erklärung des Aufbaues und der Wirkungsweise von Atemschutzgeräten. Prüfen von Atemschutzgeräten und Erläuterung der hiezu verwendeten Prüfgeräte. Vorführung der Prüfgeräte mit anschließender Übung. Besprechung von Übungsaufgaben und besonderen Vorkommnissen bei Einsätzen im Ernstfall.
  2. Ziffer 2
    Unterweisung: Anlegen von Sauerstoff-Kreislaufgeräten unter Aufsicht eines Truppführers, wobei dieser den einwandfreien Sitz des Gerätes und das richtige Anlegen der Atemgarnitur (Mundstück, Nasenklemme, Rauchbrille, Maske) überprüfen muß. Vor dem Anschluß der Atemschläuche an die Atemgarnitur hat jeder Geräteträger das Sauerstoff-Flaschenventil langsam zu öffnen. Die Funktion der Warnhupe ist zu überprüfen. Der Truppführer hat sich bei jedem Gerät durch einen Blick auf den Druckmesser und mehrmaliges kurzes Drücken auf den Sauerstoff-Zusatzknopf zu überzeugen, ob das Sauerstoff-Flaschenventil geöffnet ist und die Sauerstoff-Flasche den vollen Betriebsdruck aufweist; am Handrad des Flaschenventils darf dann nicht mehr gedreht werden. Das Anschließen der Atemschläuche an die Atemgarnitur hat der Truppführer vorzunehmen, wobei er auf guten Sitz des Dichtungsringes an der Zentralgewindeverschraubung zu achten hat.
Allgemeines über Wiederbelebung und ihre praktische Durchführung. Aufgabenstellung und Hinweise für die Durchführung der nachfolgenden Übung.
  1. Ziffer 3
    Unterweisung: Entstehung, Verhütung und Bekämpfung von Grubenbränden. Feuerlöschgeräte und ihre praktische Handhabung. Herstellung von Brandschutzummantelungen, besonders an Streckenkreuzen. Gefahren bei Grubenbränden, Wirkungsweise und Verwendung von Kohlenmonoxyd- und Sauerstoff-Selbstrettern sowie von Gasanzeigegeräten für Kohlenmonoxyd, nitrose Gase und Schlagwetter. Prüfung der Wetter. Tragbares Grubenfernsprechgerät.
In Kohlengruben Anzeichen für das Entstehen einer Brühung und Verhalten bei der Feststellung von Brühungen.
In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben die besonderen zur Verhütung der Entstehung und Ausbreitung von Explosionen erforderlichen Maßnahmen sowie das Verhalten nach Explosionen.
Aufgabenstellung und Hinweise für die Durchführung der nachfolgenden Übung.
  1. Ziffer 4
    und 5. Unterweisung: Besprechung von Rettungswerken einschließlich Erster Hilfe und Bergung von Verunglückten. Aufgabenstellung und Hinweise für die Durchführung der nachfolgenden Übung.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005013