Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

                                                          Anlage 5

                                                         ----------

Das Gerätelager (Paragraph 32, Absatz 3,)

Das Gerätelager muß mit Einrichtungen zur Verwahrung, zum Reinigen, Trocknen und Desinfizieren der Atemschutzgeräte, Masken und Mundstücke sowie mit dem für die Instandhaltung der vorhandenen Geräte nötigen Werkzeug ausgestattet sein.

Für die Beförderung der Atemschutzgeräte unter Tag müssen Transportbehälter vorhanden sein. Dem Hauptgerätewart und den Gerätewarten muß je eine tragbare Tasche zur Verfügung stehen, die insbesondere zu enthalten hat: Schraubenzieher, Schraubenschlüssel, Prüfmanometer, Ersatzdichtungen, Waschlappen, Ersatzmundstücke mit Nasenklemmen, Ersatzspindeln für Sauerstoff-Flaschen und Ventile.

Für Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind an Ersatzteilen mindestens bereit zu halten:

  1. Litera a
    für jedes Gerät: 1 Mundstück,

6 Alkalipatronen,

2 Sauerstoff-Flaschen,

(ist keine Sauerstoff-Umfüllpumpe vorhanden,

müssen für jedes Gerät nicht 2, sondern

4 Sauerstoff-Flaschen vorrätig gehalten

werden);

  1. Litera b
    für je 5 Geräte: 1 Druckminderer,

1 Ventilkasten mit Warnsignal, 1 Atemfaltendoppelschlauch komplett, 1 Atemsack komplett mit Überdruckventil, 1 Hochdruckleitung komplett mit Finimeter, 1 Finimeter,

3 Ventile für Sauerstoff-Flaschen.

Ferner sind im Gerätelager bereit zu halten:
Wetterstromrichtungsprüfer mit Rauchentwicklungsröhrchen, Gassammelbehälter für Wetteruntersuchungen, Aspirations-Psychrometer, wenn mit einem Einsatz in feuchtwarmen
Wettern gerechnet werden muß,
Behälter mit Material für die Erste-Hilfe-Leistung
ein Schleifkorb mit zwei Decken,
Gefäße zur Reinigung und Desinfektion der Atemschutzgeräte in der Bereitschaftsstelle unter Tag,
eine Rolle Wettertuch,
Wiederbelebungsgeräte,
Getränkekannen,
Flammenschutzanzüge,
Einrichtungen zur Entnahme von Brandgasproben hinter Dämmen, Schlagwetteranzeiger und Gasanzeigegeräte für Kohlenmonoxyd,
Kohlendioxyd und nitrose Gase sowie Zusatzeinrichtungen für die Bestimmung des Kohlenmonoxydgehaltes aus der ausgeatmeten Luft.
Atemschutzgeräte, Gasschutzmasken, elektrisches Geleucht, Wiederbelebungsgeräte, Schleifkörbe, Rettungsgezähe und Transportbehälter müssen mit Nummern und dem Betriebskennzeichen versehen sein.
An der Tür des Gerätelagers sind Name und Wohnung des Hauptgerätewartes und der Gerätewarte auf einer Tafel ersichtlich zu machen.
Jede Grubenrettungsstelle mit mehr als fünf Sauerstoff-Kreislaufgeräten muß mit einer Sauerstoff-Umfülleinrichtung ausgerüstet sein. Die Umfülleinrichtung muß in einem besonderen Raum untergebracht sein, der gut durchlüftet wird und mit einer Eisentür verschließbar ist. Ist dies nach den räumlichen Gegebenheiten nicht möglich, ist der Bedienungsraum durch eine Schutzwand zu sichern.
Im Bereich der Umfüllpumpe ist die Verwendung von offenem Licht oder Feuer sowie das Rauchen verboten. Durch deutlich sichtbare Anschläge ist auf das Verbot hinzuweisen. Der Umfüllraum darf nicht als Abstellraum verwendet werden. In ihm dürfen sich keine brennbaren Materialien (z. B. Schmieröle) befinden.
Für jede Sauerstoff-Umfüllpumpe sind sechs Stück Dichtungsmanschetten mit Metallkern sowie zwei Saug- und zwei Druckventile in Reserve zu halten. Werden in den Sauerstoff-Kreislaufgeräten leichte Stahlflaschen verwendet, ist die Umfülleinrichtung mit einer Vorrichtung zum Trocknen des Sauerstoffes auszustatten. Eine Ersatz-Trockenpatrone ist bereit zu halten.
Sauerstoff für Atmungszwecke muß eine Reinheit vom mindestens 99,5% O2 aufweisen. Hierüber müssen Bestätigungen der Lieferfirmen aufliegen.
Im Gerätelager sind folgende Aushänge anzuschlagen:
Verzeichnis der Grubenwehr,
Hauptrettungsplan,
Wetterriß der Grube.

Schlagworte

Saugventil

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005015