Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
Text
Anlage 7
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Einsatz in feuchtwarmen Wetter (§ 50)Einsatz in feuchtwarmen Wetter (Paragraph 50,)
Voraussetzungen für den Einsatz
Für den Einsatz in feuchtwarmen Wettern dürfen nur ordentliche Grubenwehrmitglieder herangezogen werden, die
schwere körperliche Arbeit sowie
das Arbeiten in warmen oder feuchtwarmen Wettern gewohnt sind und
das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten haben.
Hievon kann zur Rettung von Personen abgegangen werden, wenn zufolge einer voraussichtlich kurzen Einsatzdauer nicht mit besonderen Anstrengungen der Grubenwehrmitglieder gerechnet werden muß.
Grubenwehrmitglieder, die erst kurz vorher eine Krankheit überstanden haben oder sich nicht voll leistungsfähig fühlen, dürfen für den Einsatz in feuchtwarmen Wettern nicht herangezogen werden.
Vorschriften für den Einsatz
Bei Einsätzen mit langen Anmarschwegen muß der vorgehende Trupp zur Aufrechterhaltung einer ständigen Sprechverbindung ein Fernsprechgerät mit sich führen. Der Truppführer muß nach den Anweisungen des Leiters der Bereitschaftsstelle mit einem Psychrometer die Feucht- und Trockentemperatur messen und die Ergebnisse melden.
Aus der gemeldeten Feuchttemperatur t tief f hat der Oberführer die zulässige Dauer des Einsatzes wie folgt zu ermitteln:
t tief f Grad C Einsatzdauer in Minuten
31 70
32 60
33 50
34 45
35 40
36 35
37 30
38-40 25
Die aus der Tabelle ermittelte Einsatzdauer ist zu verkürzen:
um 10 Minuten bei Einsätzen mit besonders großer körperlicher Belastung und zusätzlich
um 5 Minuten, wenn die Trockentemperatur 5-10 Grad C über der Feuchttemperatur liegt, bzw. um 10 Minuten, wenn die Trockentemperatur mehr als 10 Grad C über der Feuchttemperatur liegt.
Den aus dem Einsatz zurückkehrenden Grubenwehrmännern sind Decken und warme Getränke zur Verfügung zu stellen. Zwischen zwei Einsätzen ist eine Pause von mindestens zwei Stunden einzulegen.
Anmerkung
Grade nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.