Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 701.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

                                                          Anlage 7

                                                         ----------

Einsatz in feuchtwarmen Wetter (Paragraph 50,)

  1. Ziffer eins
    Voraussetzungen für den Einsatz

Für den Einsatz in feuchtwarmen Wettern dürfen nur ordentliche Grubenwehrmitglieder herangezogen werden, die

  1. Litera a
    schwere körperliche Arbeit sowie
  2. Litera b
    das Arbeiten in warmen oder feuchtwarmen Wettern gewohnt sind und
  3. Litera c
    das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten haben.
Hievon kann zur Rettung von Personen abgegangen werden, wenn zufolge einer voraussichtlich kurzen Einsatzdauer nicht mit besonderen Anstrengungen der Grubenwehrmitglieder gerechnet werden muß.
Grubenwehrmitglieder, die erst kurz vorher eine Krankheit überstanden haben oder sich nicht voll leistungsfähig fühlen, dürfen für den Einsatz in feuchtwarmen Wettern nicht herangezogen werden.
  1. Ziffer 2
    Vorschriften für den Einsatz
Bei Einsätzen mit langen Anmarschwegen muß der vorgehende Trupp zur Aufrechterhaltung einer ständigen Sprechverbindung ein Fernsprechgerät mit sich führen. Der Truppführer muß nach den Anweisungen des Leiters der Bereitschaftsstelle mit einem Psychrometer die Feucht- und Trockentemperatur messen und die Ergebnisse melden.
Aus der gemeldeten Feuchttemperatur t tief f hat der Oberführer die zulässige Dauer des Einsatzes wie folgt zu ermitteln:

          t tief f Grad C            Einsatzdauer in Minuten

                31                              70

                32                              60

                33                              50

                34                              45

                35                              40

                36                              35

                37                              30

                38-40                           25

  Die aus der Tabelle ermittelte Einsatzdauer ist zu verkürzen:

  1. Litera a
    um 10 Minuten bei Einsätzen mit besonders großer körperlicher Belastung und zusätzlich
  2. Litera b
    um 5 Minuten, wenn die Trockentemperatur 5-10 Grad C über der Feuchttemperatur liegt, bzw. um 10 Minuten, wenn die Trockentemperatur mehr als 10 Grad C über der Feuchttemperatur liegt.
Den aus dem Einsatz zurückkehrenden Grubenwehrmännern sind Decken und warme Getränke zur Verfügung zu stellen. Zwischen zwei Einsätzen ist eine Pause von mindestens zwei Stunden einzulegen.

Anmerkung

Grade nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.

Schlagworte

Feuchttemperatur

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005017