Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.197531.12.2003 BGBl. Nr. 21/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 21/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

GRUBENRETTUNGSDIENST

Abschnitt römisch eins

Einrichtung des Grubenrettungsdienstes

Paragraph 2, (1) Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau muß ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein.

  1. Absatz 2,Für die Bewilligung von Ausnahmen von der Vorschrift des Absatz eins, ist die Berghauptmannschaft zuständig, sofern die Belegschaft unter Tag 100 Mann nicht übersteigt, die Brandgefährdung und die Möglichkeit des Auftretens unatembarer Gase gering sind und im Bedarfsfall der Grubenrettungsdienst eines anderen Bergbaues so rasch zur Verfügung steht, daß die Rettung von Personen oder die Erhaltung von Sachwerten möglich erscheint. Außerdem müssen wenigstens zwei mit den Betriebsverhältnissen in der Grube und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Dienstnehmer zur Verfügung stehen, die bei Rettungswerken als ortskundige Führer verwendet werden können.
  2. Absatz 3,Bergbaubetriebe, denen eine Bewilligung nach Absatz 2, erteilt wurde, gelten an den Grubenrettungsdienst, der ihnen zur Verfügung steht, als angeschlossen (angeschlossener Betrieb).
  3. Absatz 4,Ansuchen um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 2, ist die schriftliche Zustimmung des Bergbauberechtigten jenes Betriebes, an dessen Grubenrettungsdienst der Bergbaubetrieb angeschlossen werden soll, beizufügen.
  4. Absatz 5,Mit Bewilligung der Berghauptmannschaft kann für mehrere Betriebe eine gemeinsame Grubenrettungsstelle errichtet werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrslage ein wirksamer Einsatz jeder Grubenwehr in ihrem Betrieb gesichert erscheint.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004955