Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
GRUBENRETTUNGSDIENST
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Einrichtung des Grubenrettungsdienstes
§ 2. (1) Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau muß ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein.Paragraph 2, (1) Bei jedem Betrieb mit untertägigem Bergbau muß ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein.
(2)Absatz 2,Für die Bewilligung von Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 ist die Berghauptmannschaft zuständig, sofern die Belegschaft unter Tag 100 Mann nicht übersteigt, die Brandgefährdung und die Möglichkeit des Auftretens unatembarer Gase gering sind und im Bedarfsfall der Grubenrettungsdienst eines anderen Bergbaues so rasch zur Verfügung steht, daß die Rettung von Personen oder die Erhaltung von Sachwerten möglich erscheint. Außerdem müssen wenigstens zwei mit den Betriebsverhältnissen in der Grube und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Dienstnehmer zur Verfügung stehen, die bei Rettungswerken als ortskundige Führer verwendet werden können.Für die Bewilligung von Ausnahmen von der Vorschrift des Absatz eins, ist die Berghauptmannschaft zuständig, sofern die Belegschaft unter Tag 100 Mann nicht übersteigt, die Brandgefährdung und die Möglichkeit des Auftretens unatembarer Gase gering sind und im Bedarfsfall der Grubenrettungsdienst eines anderen Bergbaues so rasch zur Verfügung steht, daß die Rettung von Personen oder die Erhaltung von Sachwerten möglich erscheint. Außerdem müssen wenigstens zwei mit den Betriebsverhältnissen in der Grube und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Dienstnehmer zur Verfügung stehen, die bei Rettungswerken als ortskundige Führer verwendet werden können.
(3)Absatz 3,Bergbaubetriebe, denen eine Bewilligung nach Abs. 2 erteilt wurde, gelten an den Grubenrettungsdienst, der ihnen zur Verfügung steht, als angeschlossen (angeschlossener Betrieb).Bergbaubetriebe, denen eine Bewilligung nach Absatz 2, erteilt wurde, gelten an den Grubenrettungsdienst, der ihnen zur Verfügung steht, als angeschlossen (angeschlossener Betrieb).
(4)Absatz 4,Ansuchen um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 2 ist die schriftliche Zustimmung des Bergbauberechtigten jenes Betriebes, an dessen Grubenrettungsdienst der Bergbaubetrieb angeschlossen werden soll, beizufügen.Ansuchen um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 2, ist die schriftliche Zustimmung des Bergbauberechtigten jenes Betriebes, an dessen Grubenrettungsdienst der Bergbaubetrieb angeschlossen werden soll, beizufügen.
(5)Absatz 5,Mit Bewilligung der Berghauptmannschaft kann für mehrere Betriebe eine gemeinsame Grubenrettungsstelle errichtet werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrslage ein wirksamer Einsatz jeder Grubenwehr in ihrem Betrieb gesichert erscheint.
Dokumentnummer
NOR40004955