Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25. Im Falle der Verhinderung des Oberführers sind dessen Pflichten von seinem Stellvertreter wahrzunehmen. Im übrigen hat dieser den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Anwesenheit des Oberführers kann er zu Aufgaben eines Truppführers herangezogen werden. Paragraph 25, Im Falle der Verhinderung des Oberführers sind dessen Pflichten von seinem Stellvertreter wahrzunehmen. Im übrigen hat dieser den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Anwesenheit des Oberführers kann er zu Aufgaben eines Truppführers herangezogen werden.
Dokumentnummer
NOR40004978