Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
28.10.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002
Text
Ortskundige Führer
§ 27. (1) Ortskundige Führer angeschlossener Betriebe sind nicht Mitglieder einer Grubenwehr und dürfen bei Rettungswerken unter Gerät zu anderen als den im § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben nicht herangezogen werden.Paragraph 27, (1) Ortskundige Führer angeschlossener Betriebe sind nicht Mitglieder einer Grubenwehr und dürfen bei Rettungswerken unter Gerät zu anderen als den im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Aufgaben nicht herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Ortskundige Führer müssen nach den Bestimmungen der Anlage 2 ausgebildet werden und zwei Jahre hindurch an der für Grubenwehrmänner vorgeschriebenen Schulung teilnehmen. In der Folge genügt die Teilnahme an jährlich zwei Übungen mit einstündiger theoretischer Unterweisung und anschließend zweistündigem Einsatz mit angelegtem Sauerstoff-Kreislaufgerät. Der Zeitabstand zwischen zwei Übungen darf nicht mehr als acht Monate betragen.
(3)Absatz 3,Die Altersgrenze für den Dienst als ortskundiger Führer beträgt 55 Jahre.
Dokumentnummer
NOR40004980