Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
28.10.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2728.10.199931.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

28.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Ortskundige Führer

Paragraph 27, (1) Ortskundige Führer angeschlossener Betriebe sind nicht Mitglieder einer Grubenwehr und dürfen bei Rettungswerken unter Gerät zu anderen als den im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Aufgaben nicht herangezogen werden.

  1. Absatz 2,Ortskundige Führer müssen nach den Bestimmungen der Anlage 2 ausgebildet werden und zwei Jahre hindurch an der für Grubenwehrmänner vorgeschriebenen Schulung teilnehmen. In der Folge genügt die Teilnahme an jährlich zwei Übungen mit einstündiger theoretischer Unterweisung und anschließend zweistündigem Einsatz mit angelegtem Sauerstoff-Kreislaufgerät. Der Zeitabstand zwischen zwei Übungen darf nicht mehr als acht Monate betragen.
  2. Absatz 3,Die Altersgrenze für den Dienst als ortskundiger Führer beträgt 55 Jahre.

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40004980