Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Wird für mehrere Betriebe eine gemeinsame Grubenrettungsstelle eingerichtet, so ist für deren Ausrüstung mit Atemschutzgeräten die Summe der Dienstnehmer, die sich in diesen Betrieben gleichzeitig unter Tag aufhalten, maßgebend. Paragraph 4, Wird für mehrere Betriebe eine gemeinsame Grubenrettungsstelle eingerichtet, so ist für deren Ausrüstung mit Atemschutzgeräten die Summe der Dienstnehmer, die sich in diesen Betrieben gleichzeitig unter Tag aufhalten, maßgebend.
Dokumentnummer
NOR40004957