Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
Berichte
§ 54. (1) Der Berghauptmannschaft sind vom Betriebsleiter Berichte vorzulegen:Paragraph 54, (1) Der Berghauptmannschaft sind vom Betriebsleiter Berichte vorzulegen:
über jedes Rettungswerk unter Anführung der Ursache, der Art der Durchführung und des Ergebnisses,
vierteljährlich über den Stand der Ausbildung, die durchgeführten Geräteprüfungen und den Bestand an Alkalipatronen,
jährlich über die Stärke der Grubenwehr und die Ausrüstung der Rettungsstelle.
(2)Absatz 2,Abschriften der Berichte nach Abs. 1 sind außerdem der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.Abschriften der Berichte nach Absatz eins, sind außerdem der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR40005007