Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
Bekanntmachung
§ 56. Ein Abdruck dieser Bergpolizeiverordnung ist in jeder Grubenrettungsstelle auszuhängen. Alle Mitglieder der Grubenwehr sind nachweislich mit einem Abdruck zu beteilen. Paragraph 56, Ein Abdruck dieser Bergpolizeiverordnung ist in jeder Grubenrettungsstelle auszuhängen. Alle Mitglieder der Grubenwehr sind nachweislich mit einem Abdruck zu beteilen.
Dokumentnummer
NOR40005009