Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen - China
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1973Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wurden, keine Anwendung. Auf Geschäfte, die im Rahmen und während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens abgeschlossen wurden, jedoch im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens noch nicht erfüllt sind, werden die Bestimmungen dieses Abkommens weiter angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069510
Alte Dokumentnummer
N5197312972I