Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.06.1973 — BGBl. Nr. 232/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.06.1973 BGBl. Nr. 232/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Zahlungsabkommen - China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1973,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1973BGBl. Nr. 232/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wurden, keine Anwendung. Auf Geschäfte, die im Rahmen und während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens abgeschlossen wurden, jedoch im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens noch nicht erfüllt sind, werden die Bestimmungen dieses Abkommens weiter angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006305

Dokumentnummer

NOR12069510

Alte Dokumentnummer

N5197312972I