Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.06.1973 — BGBl. Nr. 232/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.06.1973 BGBl. Nr. 232/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Zahlungsabkommen - China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1973,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1973BGBl. Nr. 232/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu bilden. Ihre Aufgabe ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten, neue Möglichkeiten zur Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu prüfen und geeignete Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens an die Vertragsparteien zu erstatten. Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in Wien oder Peking zusammentreten.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006305

Dokumentnummer

NOR12069511

Alte Dokumentnummer

N5197312973I