Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen - China
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 232/1973Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander im Wege eines Notenwechsels mitteilen, daß die staatsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Es bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU PEKING am 2. November 1972 in zwei Urschriften, in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069512
Alte Dokumentnummer
N5197312974I