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Art. 9

Fassungen
ab 01.06.1973 — BGBl. Nr. 232/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.06.1973 BGBl. Nr. 232/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Zahlungsabkommen - China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1973,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1973BGBl. Nr. 232/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander im Wege eines Notenwechsels mitteilen, daß die staatsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Es bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU PEKING am 2. November 1972 in zwei Urschriften, in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006305

Dokumentnummer

NOR12069512

Alte Dokumentnummer

N5197312974I