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Anlage 4
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und
Apparate
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsmittel, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse der ! - ! -
Körperpflege ! !
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Kenntnis des ! - ! -
Verhaltens gegenüber ! !
den Kunden ! !
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Vorübungen zum ! Rasieren ! -
Rasieren ! !
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Behandeln der Haut ! - ! -
vor und nach dem ! !
Rasieren ! !
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- ! Bartschneiden ! Bartfärben
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Vorübungen zum ! Haarschneiden naß ! Haarschneiden naß
Haarschneiden ! und trocken ! und trocken
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- ! - ! Modehaarschnitt
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Reinigen der Haut ! Reinigen der Haut ! -
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- ! Hautdiagnose ! -
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Gesichtsmassagen ! Gesichtsmassagen ! -
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Anlegen von ! Anlegen von ! -
Kompressen und ! Kompressen und !
Packungen ! Packungen !
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- ! Herstellen eines ! -
! Make-up !
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Hand- und Nagelpflege ! Hand- und Nagelpflege! -
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Kenntnis der Wasserwell- und Einlegemethoden
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Kenntnis der Technik des Ausfrisierens
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Herstellen von ein- ! Herstellen von ! Herstellen von
fachen Tagesfrisuren ! modischen Frisuren ! modischen Frisuren
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- ! - ! Herstellen von
! ! Frisuren für
! ! festliche Anlässe
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Haarwaschen ! - ! -
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Friktionen, Kopf- ! - ! -
massagen, Packungen ! !
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Wickelübungen für ! Herstellen von ! Herstellen von
Dauerwellen, Fixieren ! Dauerwellen ! Dauerwellen
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- ! - ! Verwendung von
! ! Haarersatzteilen und
! ! Haarschmuck
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- ! Grundkenntnisse der ! Kenntnisse der
! Farblehre und der ! Farblehre und der
! optischen Wirkung ! optischen Wirkung
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- ! Auftragen von ! Arbeiten, die zu
! Tönungen und ! einer Farbveränderung
! Färbungen ! der Haare führen
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Augenbrauen und ! Augenbrauen und ! -
Wimpern färben ! Wimpern färben !
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- ! Pflegen und Frisieren! -
! von Perücken und !
! Haarersatzteilen !
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- ! Tressieren, Knüpfen, ! -
! Kordeln, Nähen, !
! Tambourieren !
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- ! - ! Anfertigen von
! ! Haarersatzteilen
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Grundkenntnisse der Biologie und Anatomie im Hinblick auf den
Blutkreislauf, Stoffwechsel, Aufbau der Haut, des Haares und des
Nagels
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- ! Kenntnis der Haar-, Haut- und
! Nagelkrankheiten
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- ! - ! Kenntnis des
! ! Maskenbildens
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Kenntnis der Waren des Fachbereiches ! -
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- ! - ! Fachkundige
! ! Kundenberatung
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a BerufsausbildungsgesetzGemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden. Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b BerufsausbildungsgesetzGemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten. Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht. Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.