Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.07.1979 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.07.197931.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1996

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Text

                                                          Anlage 4

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

            für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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   Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und

                              Apparate

--------------------------------------------------------------------

  Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsmittel, ihrer Eigenschaften und

                      Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der   !          -           !          -

Körperpflege          !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis des          !          -           !          -

Verhaltens gegenüber  !                      !

den Kunden            !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Vorübungen zum        ! Rasieren             !          -

Rasieren              !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Behandeln der Haut    !          -           !          -

vor und nach dem      !                      !

Rasieren              !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Bartschneiden        ! Bartfärben

----------------------!----------------------!----------------------

Vorübungen zum        ! Haarschneiden naß    ! Haarschneiden naß

Haarschneiden         ! und trocken          ! und trocken

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Modehaarschnitt

----------------------!----------------------!----------------------

Reinigen der Haut     ! Reinigen der Haut    !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Hautdiagnose         !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Gesichtsmassagen      ! Gesichtsmassagen     !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Anlegen von           ! Anlegen von          !          -

Kompressen und        ! Kompressen und       !

Packungen             ! Packungen            !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Herstellen eines     !          -

                      ! Make-up              !

----------------------!----------------------!----------------------

Hand- und Nagelpflege ! Hand- und Nagelpflege!          -

--------------------------------------------------------------------

            Kenntnis der Wasserwell- und Einlegemethoden

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               Kenntnis der Technik des Ausfrisierens

--------------------------------------------------------------------

Herstellen von ein-   ! Herstellen von       ! Herstellen von

fachen Tagesfrisuren  ! modischen Frisuren   ! modischen Frisuren

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Herstellen von

                      !                      ! Frisuren für

                      !                      ! festliche Anlässe

----------------------!----------------------!----------------------

Haarwaschen           !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Friktionen, Kopf-     !          -           !          -

massagen, Packungen   !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Wickelübungen für     ! Herstellen von       ! Herstellen von

Dauerwellen, Fixieren ! Dauerwellen          ! Dauerwellen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Verwendung von

                      !                      ! Haarersatzteilen und

                      !                      ! Haarschmuck

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Grundkenntnisse der  ! Kenntnisse der

                      ! Farblehre und der    ! Farblehre und der

                      ! optischen Wirkung    ! optischen Wirkung

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Auftragen von        ! Arbeiten, die zu

                      ! Tönungen und         ! einer Farbveränderung

                      ! Färbungen            ! der Haare führen

----------------------!----------------------!----------------------

Augenbrauen und       ! Augenbrauen und      !          -

Wimpern färben        ! Wimpern färben       !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Pflegen und Frisieren!          -

                      ! von Perücken und     !

                      ! Haarersatzteilen     !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Tressieren, Knüpfen, !          -

                      ! Kordeln, Nähen,      !

                      ! Tambourieren         !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Anfertigen von

                      !                      ! Haarersatzteilen

--------------------------------------------------------------------

   Grundkenntnisse der Biologie und Anatomie im Hinblick auf den

  Blutkreislauf, Stoffwechsel, Aufbau der Haut, des Haares und des

                               Nagels

--------------------------------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der Haar-, Haut- und

                      ! Nagelkrankheiten

----------------------!---------------------------------------------

          -           !          -           ! Kenntnis des

                      !                      ! Maskenbildens

---------------------------------------------!----------------------

Kenntnis der Waren des Fachbereiches         !          -

---------------------------------------------!----------------------

          -           !          -           ! Fachkundige

                      !                      ! Kundenberatung

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person               2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen             4 Lehrlinge

auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Wasserwellmethode, Handpflege, Kopfmassage, Haarkrankheit, Hautkrankheit, Make up

Gesetzesnummer

10006306

Dokumentnummer

NOR12072465

Alte Dokumentnummer

N51979162640