Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.07.197930.06.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 103/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 103/1989

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

                                                          Anlage 5

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                für den Lehrberuf Landschaftsgärtner

                 (Garten- und Grünflächengestalter)

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

        Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

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      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

            Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

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                  Kenntnis der geeigneten Pflanzen

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          -           ! Grundkenntnisse der Vermehrung der Pflanzen

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          -           ! Kenntnis der Kultur der Pflanzen

--------------------------------------------------------------------

   Grundkenntnisse der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes

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Vorbereiten von       !          -           !          -

Bepflanzungsflächen   !                      !

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          -           ! Verwenden von Pflanzen in der

                      ! Gartengestaltung

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          -           ! Einfaches Vermessen, ! Vermessen und

                      ! Nivellieren, Fluchten! Einmessen im Gelände

                      !                      ! sowie Maßaufstellung

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          -           ! Aufnehmen von        ! Arbeiten nach Plänen

                      ! Bestandsplänen       !

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Lesen einfacher       ! Einfaches Zeichnen   !          -

Zeichnungen           !                      !

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          -           !          -           ! Kenntnis des

                      !                      ! Hangverbaues und der

                      !                      ! Hangsicherung

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          -           !          -           ! Ausführen von

                      !                      ! Umzäunungsarbeiten

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Bewässerung           ! Bewässerung          ! Be- und Entwässerung

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Kenntnis der Natur-   ! Einfache             ! Verbauen von Natur-

und Kunststeine       ! Steinarbeiten        ! und Kunststeinen

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Rasenanbau und        ! Rasenanbau und       ! Verlegen von Rasen-

Rasenpflege           ! Rasenpflege          ! ziegeln, Rollrasen

                      !                      ! und Rasenersatz

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Händische und         ! Händische und        ! Händische und

maschinelle           ! maschinelle          ! maschinelle

Bodenbearbeitung      ! Bodenbearbeitung     ! Bodenbearbeitung

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          -           ! Bodenverbesserung    !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Maßnahmen zum Schutz

                      !                      ! des Mutterbodens

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          -           ! Düngung              ! Düngung

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Anlagenpflege         ! Anlagenpflege        ! Anlagenpflege

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          -           !          -           ! Gehölzschnitt

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          -           ! Pflanz- und Erhaltungsarbeiten

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          -           ! Pflanzenschutz- und

                      ! Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen

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Kenntnis der          !          -           !          -

Giftvorschriften      !                      !

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        2 Lehrlinge

3 -  5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        3 Lehrlinge

6 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        4 Lehrlinge

auf je weitere 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Gartenflächengestalter, Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Naturstein, Rasenziegel, Pflanzarbeit, Pflanzenschutzmaßnahmen

Gesetzesnummer

10006306

Dokumentnummer

NOR12072466

Alte Dokumentnummer

N51979162650