Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2008Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973,)
Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 387/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden. Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 2, Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. I der V BGBl. Nr. 387/1980 ändert die Bestimmungen über das
Berufsbild Werkstoffprüfer in der Anlage 12 zu V BGBl. Nr. 276/1973.
Dokumentnummer
NOR12161879
Alte Dokumentnummer
N51980166150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2008Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)
(Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 241/1987).Anmerkung, Inkrafttretensdatum der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1987,). Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Pflasterer, Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 (Anlage 7), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 (Art. VIII Z 2) treten - unbeschadet der Bestimmungen gemäß Z 3 - mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Pflasterer, Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973, (Anlage 7), in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, (Artikel römisch acht, Ziffer 2,) treten - unbeschadet der Bestimmungen gemäß Ziffer 3, - mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft. Lehrlinge, die im Lehrberuf Pflasterer am 30. Juni 1987 im
Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten
Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung auszubilden.Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Ziffer 2, zitierten Verordnung auszubilden.
Anmerkung
Art. I der Novelle BGBl. Nr. 241/1987 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild und die Verhältniszahlen für den Lehrberuf Pflasterer in der Anlage 7 zu V BGBl. Nr. 276/1973.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
NOR12161938
Alte Dokumentnummer
N51987192200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2008Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 276/1973)
(Anm.: Inkrafttretensdatum der V BGBl. Nr. 242/1987)Anmerkung, Inkrafttretensdatum der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1987,) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stukkateur, Verordnung BGBl. Nr. 276/1973 (Anlage 10), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. IX Z 6) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Z 3 - mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stukkateur, Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1973, (Anlage 10), in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, (Artikel römisch neun, Ziffer 6,) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Ziffer 3, - mit Ablauf des 30. Juni 1987 außer Kraft. Lehrlinge, die im Lehrberuf Stukkateur am 1. Juli 1987 im
Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung auszubilden.Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Ziffer 2, zitierten Verordnung auszubilden.
Anmerkung
Art. I der Novelle BGBl. Nr. 242/1987 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild und die Verhältniszahlen für den Lehrberuf Stukkateur in der Anlage 10 zu V BGBl. Nr. 276/1973
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
NOR12161939
Alte Dokumentnummer
N51987192240