Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.07.1979 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 291/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.04.200531.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2017
Anl. 201.07.197931.03.2005 BGBl. Nr. 291/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 291/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005danach: BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Text

                                                          Anlage 2

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

                    für den Lehrberuf Buchbinder

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

                Arbeitsbehelfe, Maschinen und Geräte

--------------------------------------------------------------------

      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

        Verwendungs-, Verarbeitungs- und Lagermöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der          ! Kenntnis spezieller  ! Kenntnis der

wichtigsten Bindearten! Bindearten in        ! Bindearten in

in Einzelfertigung    ! Einzelfertigung und  ! Serienfertigung

einschließlich        ! der wichtigsten      ! einschließlich

Sonderarbeiten        ! Bindearten in        ! Sonderarbeiten

                      ! Serienfertigung      !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis über den     !          -           ! Kenntnis der

wesentlichen tech-    !                      ! Fehlerquellen der

nischen Arbeitsablauf !                      ! angelieferten

in einer Buchbinderei !                      ! Materialien

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Kenntnis der wesentlichen

                      ! Buchbindereimaschinen, deren Einsatzgebiete,

                      ! Wirkungsweise und Wartung

----------------------!---------------------------------------------

Messen, Anzeichnen    !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiderarbeiten mit ! Auslinieren von      ! Bedienen und

einfachen Werkzeugen  ! Druckbogen, Berechnen! Einstellen von

und Geräten, Prüfung  ! und Zuschneiden von  ! Schneidemaschinen

der Laufrichtung,     ! Material             !

Zählen und Aufstoßen  !                      !

von Papier            !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Kenntnis der einfachen! Kenntnis der         !          -

Falzarten             ! wichtigsten Falzarten!

                      ! und Ausschußschemen  !

----------------------!----------------------!----------------------

Manuelles Falzen      ! Einrichten und Bedie-! Einrichten und Bedie-

                      ! nen von Falzmaschinen! nen von Falzmaschinen

----------------------!---------------------------------------------

Herstellen von Vor-   ! Einrichten und Bedienen von Rill-, Ritz-

sätzen und Vorrichten ! und Perforiergeräten und Maschinen

----------------------!---------------------------------------------

Manuelles Zusammen-   ! Zusammentragen und   ! Zusammentragen und

tragen, Kollationieren! Heften, Einsatz- und ! Heften, Einsatz- und

und Heften            ! Kontrollmöglichkeiten! Kontrollmöglichkeiten

----------------------!----------------------!----------------------

Kleben mit verschie-  ! Klebebindung,        ! Klebebindung,

denen Klebestoffen;   ! Rückenbeleimung,     ! Rückenbeleimung,

Blockleimen           ! Einsatz- und         ! Einsatz- und

                      ! Kontrollmöglichkeiten! Kontrollmöglichkeiten

----------------------!---------------------------------------------

Manuelles Rundmachen  ! Hülsen, Abpressen und Hinterkleben,

und Kapitalen         ! Schnittmachen

----------------------!---------------------------------------------

Manuelles Deckenmachen! Deckenmachen und     ! Einrichten und

                      ! Prägen mit einfachen ! Bedienen von

                      ! Einrichtungen        ! Prägepressen

----------------------!----------------------!----------------------

Einhängen und Fertig- ! Einhängen und Fertig-! Herstellen von

stellen von Broschüren! stellen von Halb- und! Musterbänden

und Pappbänden        ! Ganzgewebebänden     !

----------------------!----------------------!----------------------

Herstellen einer ge-  ! Herstellen von Alben ! Herstellen eines

ritzten Schachtel und ! oder Geschäftsbüchern! Halblederbandes

einfache Kaschier-    ! oder zusammenge-     !

arbeiten und Mappen   ! setzten Schachteln   !

                      ! mit Hals             !

--------------------------------------------------------------------

      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

      1 fachlich einschlägig ausgebildete Person         1 Lehrling

      2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

3 -  4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

5 -  6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

7 -  8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       5 Lehrlinge

9 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       6 Lehrlinge

auf je weitere 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Verarbeitungsmöglichkeit, Vorsatz, Rillgerät, Ritzgerät, Einsatzmöglichkeit, Halbgewebeband,

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006307

Dokumentnummer

NOR12072401

Alte Dokumentnummer

N51979136790