Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1974 bis 31.08.1978 — BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.197431.08.1978 BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 568/1973

Außerkrafttretensdatum

31.08.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1978

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungstaxe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung eine Prüfungstaxe in der Höhe von S 200,–, im Falle einer Zusatzprüfung (Paragraph 13,) jedoch in der Höhe von S 100,– zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge.
  2. Absatz 2,Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle nur dann zurückzuerstatten,
    1. Litera a
      wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen worden ist,
    2. Litera b
      wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe des Prüfungswerbers, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben wird, oder
    3. Litera c
      wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne, sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12071899

Alte Dokumentnummer

N51978137230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/568/P10/NOR12071899