Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1978Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungsniederschrift
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat zu enthalten
Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und der allfälligen aufsichtsführenden Personen, den Lehrberuf, über den die Prüfung abgelegt wurde;
Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings;
die Gegenstände, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 nicht zu prüfen waren;die Gegenstände, die nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, nicht zu prüfen waren;
die Gegenstände, über die eine Prüfung abgelegt wurde und ihre Benotung (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend);
die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung bestanden, bestanden, nicht bestanden);
im Falle einer nichtbestandenen Prüfung den Beschluß gemäß § 12 über den frühesten Termin der Wiederholung;im Falle einer nichtbestandenen Prüfung den Beschluß gemäß Paragraph 12, über den frühesten Termin der Wiederholung;
wiederholte Verwarnungen gemäß § 4 Abs. 7 unter Anführung der Gründe;wiederholte Verwarnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, unter Anführung der Gründe;
die Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 7 unter Anführung des Ordnungsverstoßes und den Beschluß der Prüfungskommission über den Ausschluß;die Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 7, unter Anführung des Ordnungsverstoßes und den Beschluß der Prüfungskommission über den Ausschluß;
das verspätete Erscheinen von Prüflingen und die deswegen getroffenen Entscheidungen;
das Entfernen eines Prüflings während der Prüfung.
(2)Absatz 2,Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung maßgebend beeinflußt haben, kann es unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.
(3)Absatz 3,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Berufsausbildungsbeirates oder ein Vertreter des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12071898
Alte Dokumentnummer
N51978137220