Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1974 bis 31.08.1978 — BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.197431.08.1978 BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 568/1973

Außerkrafttretensdatum

31.08.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1978

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von S 40,– für jede angefangene Stunde ihrer Prüfungstätigkeit. Wenn Mitglieder der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen durch ihre Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfungstätigkeit Fahrtkosten erwachsen, so sind diese in der Höhe der Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Erweist sich eine Übernachtung eines Mitgliedes der Prüfungskommission außerhalb seines ordentlichen Wohnsitzes im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit als notwendig, sind ihm auch die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Die Lehrlingsstelle hat ohne Verzug die Auszahlung der den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund der Absatz eins und 3 zustehenden Beträge zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12071900

Alte Dokumentnummer

N51978137240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/568/P11/NOR12071900