Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1978Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungskommission
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem Dienstgeber-Beisitzer und dem Dienstnehmer-Beisitzer.
(2)Absatz 2,Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Falle ausgeschlossen
der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter (Geschäftsführer) und – falls die Lehrabschlußprüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird – die Dienstgeber des Prüflings,
der Ausbilder des Prüflings,
Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
Personen, die im gleichen Betrieb wie der Prüfling beschäftigt sind, sowie
Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12071894
Alte Dokumentnummer
N51978137150