Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1978Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungstermin
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den von ihr gemäß § 23 Abs. 2 oder 5 Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich mitzuteilenDie Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den von ihr gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder 5 Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen
welche Gegenstände der theoretischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist, und
die Arbeitsmittel und -behelfe, die der Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen hat.
(3)Absatz 3,Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen. Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern innerhalb einer kürzeren Frist (Abs. 2) bekanntgegeben wird, so sind die Namen dieser Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen. Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern innerhalb einer kürzeren Frist (Absatz 2,) bekanntgegeben wird, so sind die Namen dieser Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission aus, hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 heranzuziehen.Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission aus, hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz eins, heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12071895
Alte Dokumentnummer
N51978137160