Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1974 bis 31.08.1978 — BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197431.08.1978 BGBl. Nr. 568/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 568/1973

Außerkrafttretensdatum

31.08.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 435/1978

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungstermin

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Termin für die Prüfung ist von der Lehrlingsstelle unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung festzusetzen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist möglichst kurz zu halten und darf sechs Wochen nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber den von ihr gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder 5 Berufsausbildungsgesetz festzusetzenden Prüfungstermin spätestens drei Wochen vor diesem Prüfungstermin schriftlich bekanntzugeben; im Einzelfall kann jedoch im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. Dem Prüfungswerber sind anläßlich dieser Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen
    1. Litera a
      die Prüfungsgegenstände,
    2. Litera b
      welche Gegenstände der theoretischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist, und
    3. Litera c
      die Arbeitsmittel und -behelfe, die der Prüfungswerber zur Prüfung mitzubringen hat.
  3. Absatz 3,Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission tunlichst drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin unter Bekanntgabe der Namen der Prüflinge schriftlich zu verständigen. Wenn der Prüfungstermin Prüfungswerbern innerhalb einer kürzeren Frist (Absatz 2,) bekanntgegeben wird, so sind die Namen dieser Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Fällt ein Mitglied der Prüfungskommission aus, hat die Lehrlingsstelle einen anderen Prüfer unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz eins, heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006309

Dokumentnummer

NOR12071895

Alte Dokumentnummer

N51978137160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/568/P3/NOR12071895