Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Arten des Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe
§ 1. Die Befähigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z 9 GewO 1994) ist nachzuweisen durch Paragraph eins, Die Befähigung für das Gastgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 9, GewO 1994) ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder einer Fachakademie für Tourismus oder
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt, des zweijährigen Hotelfachlehrganges für Maturanten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder des viersemestrigen Österreichischen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr an der Hochschule für Welthandel in Wien und
über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in einem Gastgewerbe
oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 2 bis 9).
Schlagworte
Prüfung, Schulbesuch
Dokumentnummer
NOR12087119
Alte Dokumentnummer
N5199637990L