Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 387/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.197430.06.1997 BGBl. Nr. 387/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 387/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gegenstände der Konzessionsprüfung

Paragraph 2, (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben zumindest je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation einschließlich der Preisrechnung zu enthalten. Insgesamt sind acht Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden kann; die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse (Absatz 4,), rechtlichen Kenntnisse (Absatz 5,) sowie technischen und hygienischen Kenntnisse (Absatz 6,) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Küchenkunde, der Servierkunde, der Getränkekunde und der Lebensmittelkunde zu stellen.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über das Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht, aus dem Meldegesetz sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.
  5. Absatz 6,Hinsichtlich der technischen und hygienischen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über Maßnahmen der Unfallverhütung, über Arbeitshygiene und über Lebensmittelhygiene zu stellen.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Betriebswirtschaftslehre, Rechtskunde, Hygiene, Fachkenntnis

Gesetzesnummer

10006312

Dokumentnummer

NOR12069533

Alte Dokumentnummer

N51974100693