Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 387/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.197430.06.1997 BGBl. Nr. 387/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 387/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungskommission

Paragraph 3, (1) Von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission, die ein Gastgewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in einem Gastgewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973), muß das eine auch die Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 und das andere auch die Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 ausüben.

  1. Absatz 2,Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt einer dieser beiden Fachleute die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Gesetzesnummer

10006312

Dokumentnummer

NOR12069534

Alte Dokumentnummer

N51974100703