Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/1997Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens drei Termine für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden. Paragraph 4, Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens drei Termine für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Dokumentnummer
NOR12069535
Alte Dokumentnummer
N51974100713