Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1974Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 2
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Sofia ausgetauscht. Das Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einem Vertragsstaat sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12070372
alte Dokumentnummer
N5197436401L