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Art. 15 (ÜR)

Fassungen
ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 15/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 (ÜR) heute01.01.1980 BGBl. Nr. 15/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 15/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünfzehn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vierzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. XI der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Fernmeldemonteur in der Anlage 5, die
Bestimmungen über das Berufsbild Hüttenwerkschlosser in der Anlage
7, die Bestimmungen über das Berufsbild Nachrichtenelektroniker in
der Anlage 13, die Bestimmungen über das Berufsbild Terrazzomacher in
der Anlage 15 zu V BGBl. Nr. 171/1974. Weiters wird nach Anlage 15
Anlage 16 (Vergolder und Staffierer) eingefügt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

10006317

Dokumentnummer

NOR12161864

Alte Dokumentnummer

N51980138440