Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1979Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1979, zu BGBl. Nr. 171/1974)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch sechzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. XII der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Binder in der Anlage 1, die Bestimmungen über das
Berufsbild Bürsten- und Pinselmacher in der Anlage 3, die
Bestimmungen über das Berufsbild Drechsler in der Anlage 4, die
Bestimmungen über das Berufsbild Korb- und Möbelflechter in der
Anlage 8, die Bestimmungen über das Berufsbild Kupferschmied in der
Anlage 10, die Bestimmungen über das Berufsbild Kürschner in der
Anlage 11 zu V BGBl. Nr. 171/1974. Weiters haben die Anlage 6
(Holzbildhauer), Anlage 12 (Mühlenbauer) und Anlage 14
(Steinbildhauer) zu entfallen.
Schlagworte
Bürstenmacher, Korbflechter
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR12161840
Alte Dokumentnummer
N51979138460