Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1974 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 210/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.197430.06.2001 BGBl. Nr. 210/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1974BGBl. Nr. 210/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 1999,

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ umfaßt folgende Bereiche:

    Anreißen und Zuschneiden,

    Biegen und Richten,

    Gewindeschneiden,

    Löten, Schmelzschweißen,

    Verlegen und Befestigen von Rohren,

    Verbinden und Dichten von Rohren,

    Anschließen von Geräten.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Absatz eins, angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Materialproben, Werkzeuge, Rohrleitungsteile, Leitungspläne, Strangschemen und Geräte herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßgenauigkeit,

    Dichtheit,

    Richtiger Zusammenbau,

    Funktionsfähigkeit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006319

Dokumentnummer

NOR12069577

Alte Dokumentnummer

N51974138550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/210/P2/NOR12069577