Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.1974 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 210/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.197430.06.2001 BGBl. Nr. 210/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1974BGBl. Nr. 210/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 1999,

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Längen- und Flächenberechnung,

    Volums- und Gewichtsberechnung,

    Prozent- und Proportionsrechnung,

    Physikalische Berechnung (Wärmedehnung, Druck-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung).

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffkunde und Halbfabrikate (Apparate und Einbaumaterial),

    Wasseranlagen,

    Abwasseranlagen.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Anfertigen eines einfachen Rohrleitungsplanes mit schematischer Darstellung von Sinnbildern des Rohrleitungsbaues zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006319

Dokumentnummer

NOR12069578

Alte Dokumentnummer

N51974138560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/210/P3/NOR12069578