Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4, BGBl. II Nr. 269/1997 idF BGBl. II Nr. 257/1999zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 1999,
Text
Wiederholungsprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2)Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen oder theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069579
Alte Dokumentnummer
N51974138570