Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1974 bis 31.10.2012 — BGBl. Nr. 215/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.197431.10.2012 BGBl. Nr. 215/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dreher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1974BGBl. Nr. 215/1974

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen oder theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006324

Dokumentnummer

NOR12069602

Alte Dokumentnummer

N51974138920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/215/P4/NOR12069602