Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
25.10.1986 bis 31.05.2016 — BGBl. Nr. 569/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 225.10.198631.05.2016 § → § BGBl. Nr. 569/1986 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/2016
§ 201.05.197424.10.1986 BGBl. Nr. 231/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.10.1986BGBl. Nr. 569/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/2016

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ umfaßt die Durchführung folgender Arbeiten in selbstschöpferischer Tätigkeit:

    Binden eines Kranzes, Andrahten, Stecken und Garnieren,

    Anfertigen eines gebundenen Straußes,

    Anfertigen eines Brautstraußes,

    Anfertigen einer dekorativen Schalen- und Vasenfüllung,

    Arrangieren der angefertigten Arbeiten mit Zuhilfenahme von vorhandenen Behelfen.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Absatz eins, angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; sie hat sowohl die praktische Tätigkeit als auch ein Verkaufsgespräch zu umfassen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Fachgerechte Ausführung,

    Binde- und Arbeitstechnik,

    Formen- und Farbenharmonie,

    Arrangement der Arbeiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1986

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Gesetzesnummer

10006329

Dokumentnummer

NOR12074684

Alte Dokumentnummer

N51986188250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/231/P2/NOR12074684