Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.1974 bis 31.05.2016 — BGBl. Nr. 231/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.197431.05.2016 BGBl. Nr. 231/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1974BGBl. Nr. 231/1974

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/2016

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ umfaßt die Durchführung von drei Selbstkostenberechnungen von Bindearbeiten unter Berücksichtigung von Längen-, Flächen-, Volums- und Prozentrechnungen.
  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ umfaßt die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen:

    Werkstoffe,

    Arbeitstechniken,

    Formen, Maßverhältnisse und Harmonie.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Pflanzenkunde“ umfaßt die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen:

    Morphologie,

    Anatomie,

    Physiologie,

    handelsübliche Topfpflanzen,

    handelsübliche Schnittblumen.

  10. Absatz 10,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006329

Dokumentnummer

NOR12069622

Alte Dokumentnummer

N51974139260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/231/P3/NOR12069622