Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/2016Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1984
Schlagworte
Anrechnung, Friedhofsgärtner, Gartengestalter, Blumenhändler
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR12073882
Alte Dokumentnummer
N51984139280