Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.05.1974 bis 31.03.2006 — BGBl. Nr. 260/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.05.197431.03.2006 BGBl. Nr. 260/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.05.1974BGBl. Nr. 260/1974

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

10006331

Dokumentnummer

NOR12069632

Alte Dokumentnummer

N51974139410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/260/P4/NOR12069632