Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.05.1974 bis 30.06.2004 — BGBl. Nr. 263/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.05.197430.06.2004 BGBl. Nr. 263/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.05.1974BGBl. Nr. 263/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006334

Dokumentnummer

NOR12069645

Alte Dokumentnummer

N51974139620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/263/P4/NOR12069645