Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2004 — BGBl. Nr. 361/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199230.06.2004 § → § BGBl. Nr. 361/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003
§ 525.10.198630.06.1992 § → § BGBl. Nr. 569/1986
§ 521.07.197624.10.1986 BGBl. Nr. 355/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 361/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, Absatz 4 bis 6, 4 und 6 Absatz eins,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 361/1992

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006334

Dokumentnummer

NOR12078564

Alte Dokumentnummer

N5199221160J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/263/P5/NOR12078564