Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2 Abs. 4 bis 6, 4 und 6 Abs. 1.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, Absatz 4 bis 6, 4 und 6 Absatz eins,
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 361/1992
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
NOR12078564
Alte Dokumentnummer
N5199221160J