Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2008Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat
die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
Anreißen,
Feilen,
Passen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand,
die Durchführung kraftfahrzeugelektrischer Arbeiten, die sowohl das Aufsuchen als auch das Erkennen und die Behebung von Störungsursachen elektrischer und mechanischer Art an Kraftfahrzeugen sowie das Anfertigen einer einfachen Schaltung laut Angabe zum Gegenstand haben,
zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis für jeden Prüfling eine Prüfarbeit zusammenzustellen, deren Teile gemäß Abs. 1 lit. a und b in je 3½ Arbeitsstunden durchgeführt werden können.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis für jeden Prüfling eine Prüfarbeit zusammenzustellen, deren Teile gemäß Absatz eins, Litera a und b in je 3½ Arbeitsstunden durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Kraftfahrzeugteile, Baugruppen, Apparate, Meßgeräte, Werkzeuge und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtigerrichtiger Zusammenbau,
fachgerechtesfachgerechtes Vorgehen bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12069685
Alte Dokumentnummer
N51974140160