Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.05.1974 bis 01.09.2014 — BGBl. Nr. 272/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.05.197401.09.2014 BGBl. Nr. 272/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.05.1974BGBl. Nr. 272/1974

Außerkrafttretensdatum

01.09.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10006342

Dokumentnummer

NOR12069687

Alte Dokumentnummer

N51974140180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/272/P4/NOR12069687