Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbelegitimationen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2024Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Legitimation hat aus einem Stück Leinenpapier zu bestehen; dieses muß bei Legitimationen gemäß § 1 Z 1 und 2 in drei gleiche Teile, bei Legitimationen gemäß § 1 Z 3 in zwei gleiche Teile zusammengefaltet sein, im gefalteten Zustand ein Format von 7.4 cm x 10.5 cm haben und folgende Farbe aufweisen: Die Legitimation hat aus einem Stück Leinenpapier zu bestehen; dieses muß bei Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 in drei gleiche Teile, bei Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, in zwei gleiche Teile zusammengefaltet sein, im gefalteten Zustand ein Format von 7.4 cm x 10.5 cm haben und folgende Farbe aufweisen:
gelb bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 1,gelb bei einer Legitimation gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,,
grün bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 2,grün bei einer Legitimation gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,,
blau bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 3.blau bei einer Legitimation gemäß Paragraph eins, Ziffer 3,
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR12069694
Alte Dokumentnummer
N51974140300