Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.2024 — BGBl. Nr. 274/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.197431.12.2024 BGBl. Nr. 274/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbelegitimationen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 274/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Legitimation muß nach dem
    1. Ziffer eins
      in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3,,
    festgelegten Muster ausgestellt sein.
  2. Absatz 2,Die Legitimation muß mit einem Lichtbild (Paßbild im Hochformat) versehen sein, das die abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Legitimation ausgestellt worden ist (Inhaber der Legitimation); dieses und ein weiteres gleiches Lichtbild sind vom Antragsteller beizubringen. Das auf der Legitimation angebrachte Lichtbild muß von der Behörde in einer seine Auswechslung verhindernden Weise überstempelt sein.
  3. Absatz 3,Die Legitimation muß von ihrem Inhaber unterschrieben sein.

Schlagworte

Ausweis

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10006344

Dokumentnummer

NOR12069695

Alte Dokumentnummer

N51974140310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/274/P3/NOR12069695