Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbelegitimationen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2024Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Legitimation muß nach dem
in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß § 1 Z 1,in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,,
in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß § 1 Z 2,in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,,
in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß § 1 Z 3,in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3,,
festgelegten Muster ausgestellt sein.
(2)Absatz 2,Die Legitimation muß mit einem Lichtbild (Paßbild im Hochformat) versehen sein, das die abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Legitimation ausgestellt worden ist (Inhaber der Legitimation); dieses und ein weiteres gleiches Lichtbild sind vom Antragsteller beizubringen. Das auf der Legitimation angebrachte Lichtbild muß von der Behörde in einer seine Auswechslung verhindernden Weise überstempelt sein.
(3)Absatz 3,Die Legitimation muß von ihrem Inhaber unterschrieben sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR12069695
Alte Dokumentnummer
N51974140310