Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1992 bis 31.05.2015 — BGBl. Nr. 352/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199231.05.2015 § → § BGBl. Nr. 352/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2015
§ 525.10.198630.06.1992 § → § BGBl. Nr. 569/1986
§ 521.07.197624.10.1986 BGBl. Nr. 355/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 352/1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gießereimechaniker oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 2, 4 und 6 Absatz eins,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1992

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006377

Dokumentnummer

NOR12078552

Alte Dokumentnummer

N5199221148J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/602/P5/NOR12078552