Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 666/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2016Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4)Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
NOR12071128
Alte Dokumentnummer
N51976143730