Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 206Paragraph 206
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit
§ 206.Paragraph 206,
Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 190 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 192 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 190 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 190, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde römisch zwei. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 190, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080627
Alte Dokumentnummer
N5199324844J