Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 206Paragraph 206
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Der Konzessionserteilungsbescheid
§ 206.Paragraph 206,
Der Bescheid (das Konzessionsdekret), mit dem die Konzession für ein Gastgewerbe erteilt wird, hat außer den im § 343 genannten Angaben die erteilten Berechtigungen (§ 189 Abs. 1), die Betriebsart (§ 192 Abs. 2) und die Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen zu enthalten. Zur Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen ist der für den Konzessionswerber bestimmten Ausfertigung des Bescheides (dem Konzessionsdekret) eine Ausfertigung der dem Verfahren zugrunde liegenden Planskizze anzuschließen; auf der Planskizze ist zu vermerken, daß sie einen Bestandteil des Bescheides (des Konzessionsdekretes) bildet. Der Bescheid (das Konzessionsdekret), mit dem die Konzession für ein Gastgewerbe erteilt wird, hat außer den im Paragraph 343, genannten Angaben die erteilten Berechtigungen (Paragraph 189, Absatz eins,), die Betriebsart (Paragraph 192, Absatz 2,) und die Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen zu enthalten. Zur Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen ist der für den Konzessionswerber bestimmten Ausfertigung des Bescheides (dem Konzessionsdekret) eine Ausfertigung der dem Verfahren zugrunde liegenden Planskizze anzuschließen; auf der Planskizze ist zu vermerken, daß sie einen Bestandteil des Bescheides (des Konzessionsdekretes) bildet.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070189
Alte Dokumentnummer
N5197418588S