Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 248aParagraph 248 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 325/1990
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sonderabfallsammler und -beseitiger, Altölsammler und -verwerter
§ 248a.Paragraph 248 a,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegen
das Abholen und Entgegennehmen von Sonderabfällen;
das Verwerten, Ablagern und sonstige Behandeln von Sonderabfällen;
das Abholen und Entgegennehmen von Altölen;
das Aufbereiten (Reinigen, Be- und Verarbeiten) von Altölen sowie die Energiegewinnung aus Altölen.
(2)Absatz 2,Sonderabfälle im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sind Abfälle, deren schadlose Beseitigung mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich ist.Sonderabfälle im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind Abfälle, deren schadlose Beseitigung mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich ist.
(3)Absatz 3,Altöle im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind Stoffe, die die im § 2 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, umschriebenen Eigenschaften aufweisen.Altöle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind Stoffe, die die im Paragraph 2, des Altölgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 373, umschriebenen Eigenschaften aufweisen.
(4)Absatz 4,Nicht der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 unterliegen die dort umschriebenen Tätigkeiten, wenn diese ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Sonderabfälle oder Altöle zum Gegenstand haben.Nicht der Konzessionspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 unterliegen die dort umschriebenen Tätigkeiten, wenn diese ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Sonderabfälle oder Altöle zum Gegenstand haben.
(5)Absatz 5,Das Recht zur Beförderung von Altöl und Sonderabfällen auf Grund einer Konzession gemäß dem Güterbeförderungsgesetz wird durch Abs. 1 nicht berührt.Das Recht zur Beförderung von Altöl und Sonderabfällen auf Grund einer Konzession gemäß dem Güterbeförderungsgesetz wird durch Absatz eins, nicht berührt.
Schlagworte
Sonderabfallbeseitiger, Altölverwerter
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075794
Alte Dokumentnummer
N5198811451J