Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 248bParagraph 248 b
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 325/1990
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 248b.Paragraph 248 b,
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger und der Altölsammler und -verwerter erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und -beseitiger und der Altölsammler und -verwerter erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises und
eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe in dem von ihm beantragten Umfang und entsprechend den jeweils im Sonderabfallgesetz und im Altölgesetz 1986 enthaltenen Pflichten ordnungsgemäß ausüben wird.
Schlagworte
Sonderabfallbeseitiger, Altölverwerter
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
NOR12075795
Alte Dokumentnummer
N5198811452J